Im BtB dringend zu beachten:
Die Versuchung, im Marketing Kosten zu sparen ist groß. Daher wenden sich viele Unternehmen der Idee zu, Erstkontakte mit Hilfe von eMailings statt vorher verschickter Direct Mailings herzustellen. Das dieser Schuss nach hinten losgehen kann,zeigt das folgende, aktuelle BGH-Urteil: Ein Unternehmen, das auf seiner Homepage eine eMail-Adresse zur Kontaktaufnahme anbietet, willigt damit nicht automatisch in den Empfang von Werbe-E-Mails ein. Im zu beurteilenden Fall hatte ein KFZ-Händler einem anderen unaufgefordert Werbe-eMails geschickt. Dieser hatte dagegen geklagt, diese Werbung sei Spam. Das sahen die Bundesrichter genauso: Die Kontaktadresse auf der Homepage und die Aufforderung an die Nutzer, sich an das Unternehmen zu wenden, seien erkennbar nur auf Endkunden gemünzt, die einen Gebrauchtwagen kaufen möchten. Die Adresse sei keine Einwilligung in den Erhalt unaufgeforderter Werbung (Az. I ZR 201/07). Im Moment ist der Trend zu beobachten, dass viele Neukundengewinnungsaktionen im BtB auf das Instrument eMailing setzen. Deshalb ist dieses Urteil so beachtenswert, denn es impliziert den Gedanken, dass ohne vorherige Einwilligung (Opt-In) auch bei Allgemeinadressen wie
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oder
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, das jeweilige Unternehmen nicht auf diesem Wege angesprochen werden darf.
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